Schienen-Control beaufsichtigt Verhandlungen nach §68a EisbG
Bei der Schienen-Control Kommission sind schon seit mehreren Jahren Verfahren betreffend Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, Serviceeinrichtungen bzw. Serviceleistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das auch Betreiberin von Serviceeinrichtungen ist, anhängig. Nun kam es zu Verhandlungen der kontradiktorischen Parteien.
Kontradiktorische Parteien in dem Verfahren sind die Zugangsberechtigten (im Wesentlichen sind das Eisenbahnverkehrsunternehmen) und die Eisenbahninfrastrukturunternehmerin. Wesentlicher Verfahrensgegenstand ist die Prüfung, ob die Höhe der Kosten, auf denen die Entgelte basieren, dem gesetzlichen Kostenmaßstab entsprechen.
Anfang 2024 teilte das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Schienen-Control Kommission mit, dass es beabsichtige, mit Fahrwegkapazitätsberechtigten Verhandlungen gemäß § 68a EisbG über die Höhe der Entgelte führen zu wollen, um einen Ausgleich der widersprechenden Ansprüche zu erreichen. Verhandlungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Behörde geführt werden. In der Folge wurden die Verhandlungen unter Aufsicht der Behörde mit dem Ziel geführt, in der Angelegenheit Rechtsfrieden zwischen den Zugangsberechtigten und der Eisenbahninfrastrukturunternehmerin zu erreichen.
Da bei diesen Verhandlungen keine Verstöße gegen die Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe der Entgelte drohten, stellte die Behörde das Verfahren Ende 2024 ein. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen legte der Schienen-Control Kommission darauffolgend Entwürfe geänderter Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in denen neue Entgelte festgelegt wurden, vor, die aktuell noch von der Behörde geprüft werden.