Unwirksamerklärung einer Regelung in Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Bescheid: Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Mit Bescheid vom 22.05.2024 hatte die Schienen-Control Kommission eine Regelung in Schienennetz-Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt, welche Triebfahrzeug-Manipulationen und wagentechnische Behandlungen bei Ad-hoc-Zugtrassen an Werktagen in einer Verkehrsstation ausschloss. Gegen diesen Bescheid erhob das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Beschwerde. Es nahm einen Hinweis in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf, wonach die für unwirksam erklärte Regelung in Abhängigkeit vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens rückwirkend in Geltung bleibe und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich diesfalls darauf berufen werde. Mit Bescheid vom 09.09.2024 hat die Schienen-Control Kommission diesen Hinweis für unwirksam erklärt, da er gegen § 56 Abs 1 und § 63 Abs 1 EisbG verstößt.

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