Entscheidung des BVwG zu Triebfahrzeugmanipulation

Schienen-Control setzt ein Zeichen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in einem Erkenntnis zu einer Regelung in Schienennetz-Nutzungsbedingungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens die Vorgehensweise der Schienen-Control Kommission. Das Gericht wies die Beschwerde der ÖBB Infrastruktur AG gegen einen Bescheid vom 22. Mai 2024 als unbegründet ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Behörde.

Konkret hatte die Schienen-Control Kommission eine Bestimmung für unwirksam erklärt, die Triebfahrzeug-Manipulationen und wagentechnische Behandlungen bei Ad-hoc-Zugtrassen an Werktagen im Grenzbahnhof Spielfeld-Straß ausschloss. Diese Regelung verstieß nach Ansicht der Behörde gegen das Eisenbahngesetz (EisbG), da sie den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einschränkte und sachlich nicht gerechtfertigt war.

Als Grund für die Regelung nannte die ÖBB-Infrastruktur AG das Bestreben, die EVU zum Einsatz von Mehrsystem-Triebfahrzeugen anzuhalten, die sowohl im österreichischen als auch im slowenischen Bahnstromsystem eingesetzt werden können.

Mit diesem Ergebnis wird nicht nur die Rechtssicherheit für Eisenbahnverkehrsunternehmen gestärkt, die keine Mehrsystem-Triebfahrzeuge besitzen, sondern auch die Bedeutung eines fairen und transparenten Zugangs zur Infrastruktur unterstrichen.

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