Meldepflichten

Das Eisenbahngesetz sieht für Eisenbahnunternehmen und Betreiber von Serviceeinrichtungen bestimmte Meldepflichten gegenüber der Schienen-Control vor. In den Checklisten haben wir diese Auskunfts- und Vorlagepflichten für Sie zusammengestellt. Wir ersuchen Sie jedes Jahr zum Fahrplanwechsel um Übermittlung der entsprechenden unterfertigten Unterlagen. Aber auch für unterjährige Änderungen können Sie diese Meldepflichten als Orientierung verwenden. Die Beförderungsbedingungen sind bei jeder Änderung vorab an die Schienen-Control zu übermitteln.

Checkliste für Betreiber von Serviceeinrichtungen

Neue Schienenpersonenverkehrsdienste

Die Absicht, einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst zu betreiben, ist bei der Schienen-Control mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich die Bestellung von Fahrwegkapazität beziehen soll, unter Verwendung des untenstehenden Formulars zu melden. Wird eine Prüfung beantragt, ob der neue Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde, führt die Schienen-Control Kommission diese Prüfung anhand der hier veröffentlichten Methodik durch.

  Formulare zu den Neuen Schienenpersonenverkehrsdiensten: