Infrastrukturbenützungsentgelt
Bedeutung und Ausgestaltung der Wegeentgelte
Für die Benutzung der Schieneninfrastruktur wird den Fahrwegkapazitätsberechtigten Wegeentgelt verrechnet. Die Berechnung wird nach verschiedenen Parametern vorgenommen. Von allen Infrastrukturbetreibern einheitlich werden die Zugkilometer, die zurückgelegte Strecke, zur Berechnung herangezogen. Zusätzlich werden von der Mehrheit der Unternehmen auch noch die Bruttotonnenkilometer (Gewicht von Fahrzeug und Ladung mal der zurückgelegten Strecke) herangezogen. Anhand dieser beiden Parameter kann die Abnutzung der Schieneninfrastruktur gut abgebildet werden. Ein Infrastrukturbetreiber verwendet anstelle der Bruttotonnenkilometer zusätzlich die Bruttotonnen (Gewicht von Wagen und Ladung) des jeweiligen Verkehrs als Verrechnungseinheit.
Neben dem Wegeentgelt wird den Fahrwegkapazitätsberechtigten auch Entgelt für die Benützung von Serviceeinrichtungen (Bahnhöfe, Wagenwaschanlagen, Terminals, etc.) verrechnet. Die Berechnung des Entgelts für einen Halt in einem Bahnhof richtet sich beispielsweise nach der Anzahl der Fahrgäste in der jeweiligen Station und nach der Ausstattung des Bahnhofes. Bei der Nutzung einer Wagenwaschanlage wird die gesamte Anzahl der in einem Zeitabschnitt zu waschenden Wagen in die Berechnung miteinbezogen.
Neben der ÖBB-Infrastruktur, dem größten Infrastrukturbetreiber, gibt es in Österreich mehrere kleinere Infrastrukturbetreiber, die auch für den Betrieb von Nebenbahnen zuständig sind. Dazu zählen unter anderem die Neusiedlerseebahn, die Wiener Lokalbahn, die Graz-Köflacher Bahn, die Steiermärkischen Landesbahnen, die Salzburger Lokalbahn.
Nationale und europäische Rechtsgrundlagen
Im Jahre 2012 wurden die Regelungen des ersten Eisenbahnpaketes überarbeitet (Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG) und dies betraf auch die Regelungen für die Festsetzung von Entgelten. In der Neufassung des ersten Eisenbahnpakets (2012/34) wurde festgelegt, dass für die Benützung der Schieneninfrastruktur grundsätzlich Entgelte auf Basis der Kosten verrechnet werden dürfen, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen. Diese Formulierung wurde von den einzelnen Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit unterschiedlich interpretiert und führte somit europaweit zu sehr unterschiedlichen Entgeltsätzen. Deshalb wurde von der EU Kommission ein Durchführungsrechtsakt erlassen, der die Berechnung der unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallenden Kosten regelt. Auch besteht die Möglichkeit auf völlig ausgelasteten Streckenabschnitten höheres Entgelt für die Benutzung der Infrastruktur zu verrechnen. Die Entgelte dürfen noch weiter moduliert werden um einen Anreiz zu setzen, die Auswirkungen auf die Umwelt von Zügen, wie z. B. Lärm, zu reduzieren. Hierdurch dürfen jedoch keine Mehreinnahmen generiert werden.
Da durch diese Entgelte die Vollkosten bei Weitem nicht gedeckt werden können, dürfen darüber hinaus Zuschläge zu diesen Entgelten erhoben werden. Die Zuschläge dürfen jedoch Marktsegmente nicht von der Benutzung der Infrastruktur ausschließen. Daraus folgt, dass zuerst Marktsegmente zu bilden sind und danach die Zuschläge für jedes Marktsegment festgelegt werden können. Die Höhe der Zuschläge muss so gewählt werden, dass die Erbringung von Zugleistungen für die Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich möglich ist (vom Marktsegment getragen werden kann).
Wenn eine Strecke oder ein Streckenabschnitt nur unter der Voraussetzung gebaut wird, dass die Finanzierung künftig über Entgelte erfolgt, darf für diesen Zweck ein Zuschlag verrechnet werden.
Weiters dürfen für Streckenabschnitte höhere Entgelte verrechnet werden, wenn vor Beginn der Errichtung bekannt war, dass die Errichtung dazu diente, diesen Abschnitt später durch höhere Entgelte zu finanzieren.
Für die Benützung von Serviceeinrichtungen, wie Personen- oder Güterbahnhöfen, Zugwaschanlagen, Verschubbahnhöfen, Häfen oder Terminals mit Gleisanschluss, etc., dürfen die Entgelte auf Basis der angefallen Kosten (Vollkosten) und einem angemessenen Gewinns angesetzt werden. In Österreich hat der Gesetzgeber diese Regelungen für das Mindestzugangspaket in §§ 67ff und für Serviceeinrichtungen in § 69b EisbG umgesetzt.